Pädagogische Arbeitsgemeinschaft

Unser Leistungsspektrum

Basismodule

Die gesetzlich fundierten Basismodule sind die Grundlage unserer Arbeit. Je nach Auswahl  variiert der Blickwinkel und die Arbeitsweise.
Diese Grundlage wird im Hilfeplanverfahren § 36 SGB VIII festgehalten.

Ambulante Einzelfallhilfe

§ 30 SGB VIII

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Die Erziehungsbeistandschaft zielt darauf ab, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf dem Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben, Hilfestellung bei (Entwicklungs-)Problemen zu geben. Hierfür wird die Lebenswelt des Klienten oder der Klientin einbezogen, d.h. der Fokus liegt auf den Wünschen, Interessen und Bedürfnissen des oder der Adressat*in und seiner Lebenswirklichkeit. Hierzu wird, neben der persönlichen Begleitung, das Umfeld des Begleiteten miteinbezogen, wie beispielsweise die Familie, Vereine, Schule/Ausbildung und andere Institutionen. Durch den Aufbau einer tragfähigen und vertrauensvollen Arbeitsbeziehung soll eine kontinuierliche Begleitung etabliert werden und die Beistandschaft als unterstützende Bezugsperson wahrgenommen werden.

§ 31 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) bietet ein umfassendes Angebot der Begleitung und Betreuung von Familien. Die Hilfe zielt darauf ab, die Familie zu stabilisieren und sie langfristig darauf vorzubereiten, (wieder) ein eigenverantwortliches Leben führen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, hilft die SPFH sowohl in alltagspraktischen Tätigkeiten und deren Strukturierung, bei Erziehungsfragen und beispielsweise im Kontakt mit Schulen und Ämtern.
Die Hilfe ist eine aufsuchende Arbeit und findet in der Familie statt, um deren Lebenswelt in ihrer Gesamtheit kennlernen und verstehen zu können. Dies ist eine Voraussetzung für eine gelingende Hilfe, da die Hilfe an den vorhandenen Ressourcen anknüpft und darüber langfristig eine stabile Basis aufbaut.

§ 34 SGB VIII

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Mit dem Angebot des ambulant betreuten Wohnens versuchen wir, mit den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung zu erreichen. Um für dieses Ziel eine gute Grundlage zu schaffen bieten wir beispielsweise Unterstützung und Beratung  bei der Bewältigung der lebenspraktischen Tätigkeiten, wie der Planung und Umsetzung der Haushaltsführung, dem Umgang mit Finanzen, der Organisation des eigenen Lebens, der Perspektivbildung,  der Lösungsmöglichkeiten für verschiedenste Problemlagen und damit einhergehende selbständige Lösungsversuche, der Betreuung sowohl in Ausbildungs-, schulischen- oder behördlichen Angelegenheiten und die kritische Reflektion der jeweiligen Situationen. Sofern beispielsweise eine therapeutische Unterstützung nötig ist, vermitteln wir zu geeigneten Angeboten. 

§ 31 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Familiendiagnose (ISF)

ISF ist eine Kombinationsmöglichkeit der Module, die sich selbst mit einer Überprüfung auseinandersetzt und modular durch den Baustein einer kurz- bis mittelfristigen Unterbringung der gesamten Familie in einer neutralen und unbelasteten Wohnung einhergehen kann.
Gerade für Familien, in denen Ressourcen und Potenziale zu erahnen sind, kann die „Intensive sozialpädagogische Familiendiagnose (ISF)“ eine Alternative oder ein Vorschalten zu Hilfsangeboten, welche auf die Herausnahme eines Familienmitgliedes abzielen, sein.
Diese Maßnahme bietet sich für Familien an, in denen über einen längeren Zeitraum hinweg dysfunktionale, krisenhafte Bedingungen bestehen, die das Kindswohl gefährden. Das Ziel ist es, anhand der kurz- bis mittelfristigen intensiven Intervention, eine stationäre Maßnahme für die Familie zu vermeiden und sie mittelfristig wieder in eine reguläre ambulante bzw. teilstationäre Hilfe zurückzubegleiten. 

§ 35 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung beinhaltet die Weichenstellung für die soziale Integration und die eigenverantwortliche Lebensführung des jungen Menschen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Abbau von Gefährdungen und entwicklungsbedingte Krisen zunächst in den Fokus gestellt. Junge Menschen, für die diese Hilfe geeignet ist, haben meist eine sehr belastete Lebenssituation zu bewältigen. Der Erfahrungshintergrund ist meist geprägt durch Beziehungsabbrüche, Vernachlässigung, Vereinsamung, Gewalt und andere Verletzungen ihrer psychischen und physischen Integrität. Für diese jungen Menschen sind andere Angebote der Erziehungshilfe ungeeignet, sie zu erreichen, mit ihnen in Kontakt zu treten und eine notwendigerweise längerfristige, intensive Beziehungsarbeit aufzubauen. Die Hilfe wird in der Lebenswelt des jungen Menschen unter Einbezug der vorhandenen und nutzbaren sozialen Ressourcen geleistet Die Betreuung besteht aus gesprächs-, handlungs- und gegebenenfalls auch erlebnisorientierten Inhalten. Sie umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemkonstellationen beispielsweise die Unterstützung bei der Wohnungssuche, schulische/berufliche Perspektivenbildung und/oder eine finanzielle Stabilisierung. 

§ 41

Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Sofern bei einem jungen Volljährigen verschiedene schwerwiegendere Problemkonstellationen vorliegen, die einer altersentsprechenden Entwicklung und gesellschaftlichen Integration im Wege stehen, bieten wir sozialpädagogische Unterstützung in Form von Beratung, Beistandschaft und Einzelbetreuung. Hierbei wird die Überwindung der sozialen Benachteiligung durch das Erlernen einer eigenständigen Lebensführung angestrebt. Sowohl die schulische/berufliche Integration, Klärung der Wohnverhältnisse, Finanzen, Tagesstruktur und Haushaltsplanung sind Schwerpunkte der Zusammenarbeit. 

 

Umgangsbegleitung

§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtselfer

Ziel des begleiteten Umgangs ist der Aufbau oder Erhalt von Kontakten des Kindes zu Eltern(-teilen) oder anderen wichtigen Bezugspersonen in einem professionellen, transparenten und bedürfnisorientierten Setting. Auf diese Weise soll auch unter oftmals schwierigen Voraussetzungen durch die Verhinderung von Bindungsabbrüchen eine Stärkung des Kindes, beziehungsweise der Position des Kindes im Familiensystem erreicht werden. Die Betreuung im Rahmen des begleiteten Umgangs findet nach dem Tandem-Prinzip statt, wobei der oder die fallverantwortliche Mitarbeiter*in und die Kontaktbetreuung im Team agieren. Flankierend zur eigentlichen Umgangsbegleitung, finden regelmäßige Beratungsangebote durch den oder die fallverantwortliche*r Mitarbeiter*in statt, die der Vor- und Nachbereitung dienen. Wir bieten sowohl eine enge Umgangsbegleitung in den eigenen neutralen Räumlichkeiten an, als auch eine offenere Gestaltung in familiären und/oder sozialräumlichen Strukturen. In unseren Räumlichkeiten bieten wir eine vorbereitete Umgebung mit Spielmaterial für alle Altersgruppen, die Möglichkeit zur Küchennutzung und zur Nutzung eines Außenbereichs. Bei Bedarf können die Räume auch reizarm gestaltet werden, um die Förderung der Beziehungsebene in den Vordergrund zu stellen. 

 

Angebot für junge Straftäter*innen

§ 10 JGG Weisungen, § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 

Die Betreuungsweisung hat das Ziel, jungen Menschen ein eigenverantwortliches Leben ohne weitere Straftaten zu ermöglichen. Neben der Vermeidung weiterer Straftaten steht das Idealziel Persönlichkeitsentwicklung an oberster Stelle, welche u.a. durch Bearbeitung und Verbesserung der Lebenssituation (Recht, Finanzen, Wohnung, Beruf, Schule, Sucht, Gesundheit, Familie, etc.) verfolgt wird. Durch das gemeinsame Erarbeiten einer kontinuierlichen vertrauensvollen Arbeits-Beziehung wird zusammen mit den Betreuten reflektiert, welche Auslöser zunächst für die entstandenen Probleme grundlegend sind. Die Bewältigung der Entwicklungsproblematiken beinhaltet sowohl Begleitung, Beratung, Fördern, Motivation und Konfrontation. Es wird Unterstützung bei der Auflagenerfüllung strafrechtlicher Ziele geboten. Darüber hinaus bieten wir Übergangsbegleitung zu anderen Institutionen oder Anbietern von therapeutischen Angeboten. 

Die Arbeitsweise der Fachkraft ist durch die Zwangskontext anders gelagert. Dies berücksichtigen wir bei der Auswahl des bzw. der Mitarbeiter*in, die ein Persönlichkeitsprofil aufweisen, das dem Kontext gerecht wird.

Besonderheit Abhängigkeitsdentenz
Bei bestehender Suchtproblematik besteht die Möglichkeit, den Adressat oder die Adressatin an eine interne Suchtberatung anzubinden. Der Besuch der Beratung ermöglicht die Auseinandersetzung mit dem eigenen Denken, Handeln und Erleben der eigenen Person in einem geschützten Rahmen und bietet Spielraum, um die eigene Sichtweise durch andere Teilnehmer/innen zu erweitern.

 

Angebote an Schulen

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Der § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder bereits betroffen sind und dadurch Einschränkungen im schulischen Alltag erleben. Unser Augenmerk liegt hier primär auf den Schwierigkeiten, die während des Schulbesuches und somit im Klassenverbund bestehen. Um langfristig eine eigenständige Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten, bieten wir Unterstützung beim Schulbesuch an. Inhaltlich gestaltet sich diese beispielsweise durch die Weiterentwicklung sozialer Kompetenzen mit und in dem Klassenverbund, Halt geben im Schulalltag, Begleitung in überfordernden Situationen und Hilfe bei alltäglichen Situationen.

Wir nutzen den Begriff der Integration, da es unserem Ziel, betroffene Kinder bzw. Jugendliche, in das bestehende System des Klassenverbandes bzw. der Schule einzugliedern, ohne eine direkte Veränderung im System Schule vorzunehmen, am nächsten kommt. Die Rechtsgrundlage hierzu beruht auf den § 27 und § 35a SGB VIII.

Integrationspädagogik, bzw. -hilfe soll in der Schule die Teilhabe der Schüler*innen an Bildung und der Lerngemeinschaft sicherstellen. Das ständige Ziel hierbei ist es, die Selbständigkeit der Schüler*innen soweit zu fördern, wie dies mit dem Behinderungsbild zu vereinbaren ist. 
Darüber hinaus tragen die Lehrkräfte die Gesamtverantwortung für das schulische Lernen der Schüler*innen.

Besonderheit im Landkreis Saarlouis Integrationspädagogik
Wir bieten im Auftrag des Landkreis Saarlouis eine Poolbetreuung mehrerer Einzelfallhilfen in Form einer Poolbetreuung an.  Der oder die ausgebildete Mitarbeiter*in begleiten ein bis drei Schüler*innen. 
In der Integrationspädagogik erfolgt ständig zwischen Co-Fallverantwortlichem Mitarbeiter und der fallverantwortlichen Integrationspädagogischen Fachkraft eine retrospektive Betrachtung (Welche Maßnahmen hatten Erfolg?) und eine prospektive Betrachtung (Was ist weiter zu tun?).

 

Prozessberatung von Einrichtungen im Sinne des § 8a SGB VIII

Wann eine Beratung anfordern?

Immer dann, wenn Sie als Fachkraft in Ihrer Institution Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung erfahren bzw. das Gefühl haben, eines der Ihnen anvertrauten Kindern könnte einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sein, haben Sie den Anspruch auf eine Beratung durch eine „insoweit erfahrenen Fachkraft“ im Bezug auf den Kinderschutz. Der von uns begleitete Prozess dient Ihnen als interne Gefährdungseinschätzung in Ihrer Einrichtung.

Wer macht die Beratung?

Unserer Fachkräfte in diesem Bereich, sind alle in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, haben eine Beratungstätigkeit inne, verfügen über Kenntnisse im regionalen Hilfesystem und weisen eine anerkannte Schulung als insoweit erfahrenen Fachkraft auf.

Rolle der InsoFa

Die Insofa unterstützt und begleitet Sie während dem Prozess des Gefährdungseinschätzung. Sie führt über das Gespräch zu dem Ziel, dass Sie als falleingebenden Fachkraft, den Grad der Gefährdung beurteilen und weitere Schritte einleiten können. Die InsoFa bietet Ihnen somit eine Entscheidungshilfe für Ihre Einschätzung.

Ablauf eine Beratung

Unter der Prämisse, dass eine Dokumentation des Prozesses und der Ergebnisse erfolgt, und dass Sie als fallverantwortliche Fachkraft agieren, wird im Rahmen der Beratung festgehalten, welche eventuellen Gefährdungsmerkmale im Fall vorliegen. Wobei sich dies auf konkrete Sachverhalte stützt. Diese Aufmerksamkeitsrichtung dient der Einordnung der Sachverhalte. Durch eine Risikoeinschätzung unter Einbezug der persönlichen, sozialen, materiellen und infrastrukturellen, beziehungsweise institutionellen Ressourcen und des Kooperationswillens einer Familie, lassen sich abschließend Aufträge und Sicherstellungspflichten für das weitere Vorgehen im Fall ableiten. Die Beratung ist ein standardisiertes Verfahren, dass die mögliche Gefährdungslage differenziert betrachtet und eine Bewertung diesbezüglich ermöglicht. Das Ergebnis der Beratung ist unverbindlich, die letztendliche Entscheidung liegt bei Ihnen als falleingebende Fachkraft. Die Beratung erfolgt anonym.

 

Bei einem „komischen Bauchgefühl“ erfolgt eine kollegiale Beratung zwecks Reflexion. Es erfolgt eine Unterscheidung in der Reflexion zwischen objektiver Gefährdung und Unsicherheit. Ziel ist es die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Werden gewichtige Anhaltspunkte deutlich, werden wir Ihnen erklären, welche Schritte im weiteren Verlauf nötig und wichtig sind.

Im Falle einer akuten Krise, Anhaltspunkten auf Gefährdungsbereiche oder einem „komischen Bauchgefühl“ gibt es für die Ansprechpartner der Hilfen und den eingesetzten Kollegen/innen verbindliche Handlungsstandards. Diese sehen skizziert wie folgt aus:
Sollte ein Verdacht entstehen, dass in einem Fall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfolgt automatisch die Dokumentation der Beobachtungen. Diese wird je nach Gefährdungsgrad „Akute Krise“ „Einschätzung“ oder „komisches Bauchgefühl“ unterschiedlich behandelt. Je nach Maßnahmenart erfolgt parallel ein direkter Kontakt mit den Kollegen im Fall. Der fallbezogene Ansprechpartner gegenüber dem Jugendamt, oder gegeben falls ihre Vertretung handelt wie folgt: 
In einer akuten Krise stellt sich die Frage, ob die Gefährdungssituation vor Ort abgestellt werden kann. Dabei ist es wichtig, ob das Kind, der Heranwachsende oder die Personensorgeberechtigte/n in der Lage (geeignete Mittel) und gewillt ist/sind dies zu ermöglichen.
In jedem Fall ist eine Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes unabdingbar.

Bei Bejahung erfolgt eine Meldung an den zuständige/n Sachbearbeiter/in das Jugendamt mit der Einschätzung. Die gewichtigen Anhaltspunkte werden besprochen und das weitere Vorgehen abgestimmt. Dabei findet Berücksichtigung, dass nach Möglichkeit das Kind beziehungsweise der Jugendliche und die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, um der Gefährdungssituation mit geeignete Mittel entgegen zu wirken.
Bei Verneinung muss eine Entscheidung durch den Sachbearbeiter, die Sachbearbeiterin getroffen werden. 
Bei Nichterreichung oder einem Einschätzungsdruck stehen im Prozess zur Risikoabschätzung außerdem eigene Mitarbeiter/innen zur Verfügung, welche als „insoweit erfahrene Fachkraft“ nach §8a SGB VIII eingestuft sind.